Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Betreuer,
am gestrigen Samstag erreichte uns die eilige Nachricht vom Gesundheitsamt Schweinfurt, dass bereits im September die COVID-Auffrischungsimpfungen für unsere Bewohner und Mitarbeiter stattfinden können, wir aber bis dahin noch einiges erledigen müssen.
Wir sind bereits mitten in den Vorbereitungen dafür, allerdings werden wir die Aufklärungsbögen für die Auffrischungsimpfung erst sehr spät erhalten können, da diese laut Aussage des Gesundheitsamts Schweinfurt noch nicht erstellt wurden. Aus diesem Grund möchten wir Sie bereits heute über diese vermutlich sehr kurzfristig anstehenden Arbeiten informieren und bauen auf Ihre Mithilfe, sodass wir bereits wie bei der Erstimpfung so bald wie möglich das Impfangebot wahrnehmen können.
Selbstverständlich sind im Zuge dieser Auffrischungsimpfungen auch Erstimpfungen Ihrer Angehörigen möglich. Sprechen Sie uns gerne telefonisch oder vor Ort darauf an!
Dr. Markus Brückel
Heute ist uns hinsichtlich der Testpflicht für Besucher in Pflegeheimen ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zugegangen, aus dem ich nachfolgend zitiere:
Besuchern darf der Zutritt inzidenzunabhängig nur gewährt werden, wenn sie einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vorlegen.
Das heißt konkrekt:
Im Hinblick auf die Testnachweispflicht von nicht geimpften/genesenen Besuchspersonen darf die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegen, also maximal 24 Stunden vor Besuch stattgefunden haben.
Diese neue inzidenzunabhängige Regelung gilt ab dem 16.08.2021.
Dr. Markus Brückel
In der heutigen Pressemeldung vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wurde mitgeteilt, dass es aufgrund der steigenden Infektionszahlen ab dem 16.08.2021 erneut eine Testpflicht geben wird.
Diese gilt, Stand 28.07.2021, für Besucherinnen und Besucher, die nicht geimpft oder genesen sind.
Weitere Details sind noch nicht bekannt.
Dr. Markus Brückel
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch die heutige Allgemeinverfügung des Landkreis Schweinfurt wird es aufgrund der aktuell niedrigen Inzidenz mit Wirkung ab dem 10.06.2021 die Aufhebung zum Nachweis eines negativen Testergebnisses für Besucher von Seniorenheimen geben.
Gerne bieten wir Ihnen aber vor Ort die Möglichkeit, zum Schutz Ihrer Lieben vor dem Besuch einen Schnelltest auf unsere Kosten zu machen.
Weitere Bestimmungen wie bspw. die Einhaltung der Hygienevorschriften, das Tragen von Masken oder die vorherige Terminabstimmung bleiben von der Allgemeinverfügung unberührt.
Da derzeit noch nicht klar ist, wie lange die Inzidenz so niedrig ist, kann es leider jederzeit zu einer Änderung der Bestimmungen durch den Landkreis Schweinfurt kommen. Sollte das der Fall sein, informieren wir Sie natürlich so bald wie möglich über etwaige Änderungen.
Dr. Markus Brückel
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der aktuellen 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Schweinfurt ist es derzeit erlaubt, die Begrenzung der Besuche auf eine Person pro Bewohner aufzuheben.
Allerdings sollen bei der Anzahl der Besucher die räumlichen und hygienischen Gegebenheiten beachtet werden, weswegen wir vorerst zum Schutz unserer Bewohner, die nach wie vor zur Hochrisikogruppe zählen, die Besuche auf 2 Personen aus dem gleichen Haushalt pro Bewohner begrenzen.
Die Hygienevorschriften wie beispielsweise die vorherige Anmeldung und Terminvereinbarung, das Tragen einer FFP2-Maske, Nachweis eines negativen Testergebnisses, einer vollständigen Impfung oder einer Genesung, etc. … bleiben erhalten.
Sollte der Inzidenzwert wieder steigen und der Landkreis entsprechende Maßnahmen (bspw. eine Begrenzung der Besucher auf 1 Person pro Bewohner) ergreifen, werden wir diese unverzüglich umzusetzen haben.
Dr. Markus Brückel
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie bereits angekündigt, wurde die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert, so dass geimpfte und genesene Personen in stationären Einrichtungen der Pflege sowie Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten keinen negativen Corona-Test mehr benötigen. Geimpfte und Genesene werden damit negativ getesteten Personen gleichgestellt.
Die Erleichterung gilt für geimpfte Personen mit einem für sie ausgestellten Impfnachweis. Konkret bedeutet diese Änderung, dass Besucher, deren abschließende Impfung mindestens 15 Tage zurückliegt, bei einem Besuch einer vollstationären Einrichtung der Pflege keinen negativen Testnachweis mehr vorlegen müssen. Es reicht dann die Vorlage des Impfnachweises.
Die Befreiung von der Testnachweispflicht gilt auch für genesene Personen. Als genesen gelten Menschen, die über einen geeigneten Nachweis verfügen, dass sie mindestens vor 28 Tagen, höchstens aber vor sechs Monaten mittels PCR-Testung positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 Virus getestet wurden. Hilfsweise kann anstelle des PCR-Tests auf die Bescheinigung über die Anordnung der Isolation nach einem positiven PCR-Test zurückgegriffen werden.
Auch Personen, bei denen die Infektion mit dem Coronavirus länger als sechs Monate zurückliegt und die eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 erhalten haben, werden vollständig Geimpften gleichgestellt. Der Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus kann hier durch Vorlage eines länger als sechs Monate zurückliegenden positiven PCR-Tests in Verbindung mit der Vorlage des Impfnachweises erfolgen, aus dem die singuläre Impfung hervorgeht.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang eine weitere Änderung: Besucher, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, benötigen weiterhin ein negatives Testergebnis. Der PCR-Test oder POC-Antigentest darf höchstens 24 Stunden (bisher 48 Stunden) vor dem Besuch vorgenommen worden sein.
Die Befreiung von der Testnachweispflicht gilt auch für die Beschäftigten in den vollstationären Einrichtungen sowie für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind gelten.
Dr. Markus Brückel