Sehr geehrte Damen und Herren,

 

das bayerische Gesundheits- und Pflegeministerium hat angekündigt, dass Geimpfte und genesene Personen in stationären Einrichtungen der Pflege künftig keinen negativen Corona-Test mehr benötigen. Geimpfte und Genesene sollen damit negativ getesteten Personen gleichgestellt werden.
Das heißt: Für Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher, die vollständig geimpft oder von einer Corona-Infektion genesen sind, wird dann kein negatives Testergebnis mehr erforderlich sein.

 

Auch bei Testungen der Beschäftigten von vollstationären Einrichtungen der Pflege, die aufgrund von örtlich erhöhten Inzidenzwerten oder aufgrund größerer Ausbruchsgeschehen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 der 12. BayIfSMV erfolgen, soll der Impfstatus berücksichtigt werden.

 

In diesem Zusammenhang wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Gründen des Infektionsschutzes - insbesondere bei erhöhten Inzidenzwerten und unter Berücksichtigung des Impfstatus der Belegschaft und der Bewohnerinnen und Bewohner – weiterhin Abweichungen aus dem Schutz- und Hygienekonzept der Einrichtung hervorgehen und umgesetzt werden können.

 

WICHTIG:

Noch sieht die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung eine Testpflicht unabhängig vom Impfstatus vor. Sobald die Verordnung entsprechend geändert wurde, kann erst dann auf die Testung tatsächlich verzichtet werden.

 

Dr. Markus Brückel

 

Vollständig Geimpfte sollen ab morgen, 29. April 2021, negativ auf Corona Getesteten gleichgestellt sein; außerdem soll die Impfpriorisierung Mitte bis Ende Mai wegfallen.

 

Für vollständig geimpfte Besucher von (stationären) Pflegeeinrichtungen gilt aber laut dem Staatsministerium für Pflege und Gesundheit nach wie vor: Sie müssen beim Besuch ein negatives Testergebnis entsprechend den staatlichen Vorgaben nachweisen können.

 

Dr. Markus Brückel

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gerade ist uns folgende Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zugegangen:

  •  Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation)

Ein weiteres Erläuterungsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums war ebenso wie zwei neue Formulare beigelegt.

 

Es handelt sich hierbei um erstmalige bzw. neue Definitionen von „Enge Kontaktperson“, „Verdachtsfall“ und „Positiv getesteter Fall“ sowie um umfangreiche Ausführungen zu den Regeln und den Ausnahmen von „Isolation und Quarantäne“.

 

Für die Besuche von Angehörigen ist diese Allgemeinverfügung erst dann relevant, sobald ein Bewohner "Enge Kontaktperson" oder ein "Verdachtsfall" ist oder "Positiv auf Corona getestet" wurde.

 

Bei Interesse haben wir für Sie die Allgemeinverfügung und die dazugehörigen Erläuterungen verlinkt.

 

Dr. Markus Brückel

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

seit gestern gilt die neue Allgemeinverfügung des Landkreis Schweinfurt mit folgendem Passus:

 

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer weiteren Person zulässig.

 

Nach heutiger Aussage Gesundheitsamtes ist dieser Passus zwingend wie folgt auszulegen:
- „Angehöriger des Hausstandes“ ist immer der Bewohner
- „Zusätzlich eine weitere Person“ ist immer der Besucher

 

Das heißt: Da wir dieser Auslegung folgen müssen, ist ab sofort wieder nur ein Besucher pro Bewohner zulässig!

 

Die Allgemeinverfügung ist vorerst befristet bis zum 10.05.2021.

 

Dr. Markus Brückel

 

 

Nachtrag:

Die Befristung wurde bis zum 10.05.2021 verlängert.

Nach fröhlichem Eierfärben, einem leckerem Osterfrühstück und einer schokoladigen Überraschung hatten wir flauschigen Besuch vom Osterhasen höchstpersönlich!

 

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Neue Besuchsregelung - Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)
 
In § 9 II Nr. 1 BayIfSMV wird die Möglichkeit geschaffen, dass ab dem 27. März 2021 jeder Bewohner einer Pflegeeinrichtung wieder mehr als einen Besucher pro Tag empfangen kann. Hintergrund ist, dass in den entsprechenden Einrichtungen in Bayern eine hohe Durchimpfungsrate besteht.
 
Daher kann ohne Vernachlässigung der gebotenen Vorsicht eine Erleichterung bei den Besuchsbeschränkungen, nicht aber eine umfassende Öffnung erfolgen.
Denn: Eine vollständige Impfung bietet in Abhängigkeit vom Impfstoff einen 70 bis 95-prozentigen Schutz vor einer COVID-19-Erkrankung. Somit entsteht kein 100-prozentiger Schutz auch bei Impfung. Impfdurchbrüche sind möglich.
 
Vor diesem Hintergrund müssen deswegen insbesondere auch diejenigen Personen in den Einrichtungen geschützt werden, die nicht geimpft werden können.
Die Notwendigkeit eines aktuellen negativen Testnachweises und die übrigen Schutzvorschriften zugunsten der Bewohner bestehen aus diesem Grund fort.
 
Beide Testvarianten, PCR- sowie POC-/Antigen-Test, dürfen nun ab sofort nicht älter als 48 (!!) Stunden sein.
 
Neu geregelt ist, dass nunmehr für den Testnachweis auch Antigentests zur Eigenanwendung zugelassen sind, § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b (sog. „Selbsttest“).
 
Um bei Selbsttest hinsichtlich des Testergebnisses Transparenz und die Sicherheit in den Einrichtungen zu gewährleisten, ist das negative Ergebnis eines Tests zur Eigenanwendung allerdings nur dann einem schriftlichen oder elektronischen Negativ-Testat gleichzusetzen, wenn der Test durch die Besuchsperson in der Einrichtung unter Aufsicht vorgenommen worden ist. Anders kann nicht sichergestellt werden, dass das negative Testergebnis wirklich von der besuchenden Person stammt. Dieser Selbsttest verliert, nachdem der Besucher die Einrichtung verlassen hat, unmittelbar seine Gültigkeit. 
Zusammenfassend heißt das:
  • Die Anzahl der besuchenden Personen ist nicht mehr auf eine Person beschränkt.
  • Es muss nach wie vor eine vorherige Terminvereinbarung zur Koordination getroffen werden.
  • Es gilt weiterhin die Einhaltung aller Hygienevorschriften wie die Abstandsregeln, das Tragen einer FFP2-Maske, .. etc.
  • Die besuchende Person muss ein negatives Testergebnis vorweisen, das den o.g. Bestimmungen entspricht.
  • Sowohl der PCR- als auch der POC-Test dürfen ab sofort nicht älter als 48 Stunden sein. Dies betrifft nicht den Selbsttest zur Eigenanwendung, der sofort nach dem Verlassen der Einrichtung seine Gültigkeit verliert.

 

Dr. Markus Brückel
 

 

 

Nachtrag vom 29.03.2021:

 

Weitere Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege:

Durch die Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entfällt zwar die Beschränkung auf höchstens einen Besucher pro Bewohner pro Tag.

Hiervon aber unberührt bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde; bspw. durch das Landratsamt Schweinfurt.

Auch im einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzept sollte zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen und den gerade in Pflegeheimen notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes eine fachliche und ethische Güter- und Interessenabwägung (Risikobewertung) in Bezug auf die Ermöglichung von Besuchen getroffen werden - insbesondere unter Berücksichtigung des durch SARS-CoV-2 ausgelösten lokalen Infektionsgeschehens.

Damit ist auch weiterhin eine Beschränkung auf höchstens einen Besucher pro Bewohner/Tag auf Basis dieser Risikobewertung durch dem Pflegeheim möglich.