Sehr geehrte Damen und Herren,
das bayerische Gesundheits- und Pflegeministerium hat angekündigt, dass Geimpfte und genesene Personen in stationären Einrichtungen der Pflege künftig keinen negativen Corona-Test mehr benötigen. Geimpfte und Genesene sollen damit negativ getesteten Personen gleichgestellt werden.
Das heißt: Für Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher, die vollständig geimpft oder von einer Corona-Infektion genesen sind, wird dann kein negatives Testergebnis mehr erforderlich sein.
Auch bei Testungen der Beschäftigten von vollstationären Einrichtungen der Pflege, die aufgrund von örtlich erhöhten Inzidenzwerten oder aufgrund größerer Ausbruchsgeschehen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 der 12. BayIfSMV erfolgen, soll der Impfstatus berücksichtigt werden.
In diesem Zusammenhang wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Gründen des Infektionsschutzes - insbesondere bei erhöhten Inzidenzwerten und unter Berücksichtigung des Impfstatus der Belegschaft und der Bewohnerinnen und Bewohner – weiterhin Abweichungen aus dem Schutz- und Hygienekonzept der Einrichtung hervorgehen und umgesetzt werden können.
WICHTIG:
Noch sieht die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung eine Testpflicht unabhängig vom Impfstatus vor. Sobald die Verordnung entsprechend geändert wurde, kann erst dann auf die Testung tatsächlich verzichtet werden.
Dr. Markus Brückel
Vollständig Geimpfte sollen ab morgen, 29. April 2021, negativ auf Corona Getesteten gleichgestellt sein; außerdem soll die Impfpriorisierung Mitte bis Ende Mai wegfallen.
Für vollständig geimpfte Besucher von (stationären) Pflegeeinrichtungen gilt aber laut dem Staatsministerium für Pflege und Gesundheit nach wie vor: Sie müssen beim Besuch ein negatives Testergebnis entsprechend den staatlichen Vorgaben nachweisen können.
Dr. Markus Brückel
Sehr geehrte Damen und Herren,
gerade ist uns folgende Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zugegangen:
Ein weiteres Erläuterungsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums war ebenso wie zwei neue Formulare beigelegt.
Es handelt sich hierbei um erstmalige bzw. neue Definitionen von „Enge Kontaktperson“, „Verdachtsfall“ und „Positiv getesteter Fall“ sowie um umfangreiche Ausführungen zu den Regeln und den Ausnahmen von „Isolation und Quarantäne“.
Für die Besuche von Angehörigen ist diese Allgemeinverfügung erst dann relevant, sobald ein Bewohner "Enge Kontaktperson" oder ein "Verdachtsfall" ist oder "Positiv auf Corona getestet" wurde.
Bei Interesse haben wir für Sie die Allgemeinverfügung und die dazugehörigen Erläuterungen verlinkt.
Dr. Markus Brückel
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit gestern gilt die neue Allgemeinverfügung des Landkreis Schweinfurt mit folgendem Passus:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer weiteren Person zulässig.
Nach heutiger Aussage Gesundheitsamtes ist dieser Passus zwingend wie folgt auszulegen:
- „Angehöriger des Hausstandes“ ist immer der Bewohner
- „Zusätzlich eine weitere Person“ ist immer der Besucher
Das heißt: Da wir dieser Auslegung folgen müssen, ist ab sofort wieder nur ein Besucher pro Bewohner zulässig!
Die Allgemeinverfügung ist vorerst befristet bis zum 10.05.2021.
Dr. Markus Brückel
Nachtrag:
Die Befristung wurde bis zum 10.05.2021 verlängert.
Nachtrag vom 29.03.2021:
Weitere Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege:
Durch die Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entfällt zwar die Beschränkung auf höchstens einen Besucher pro Bewohner pro Tag.
Hiervon aber unberührt bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde; bspw. durch das Landratsamt Schweinfurt.
Auch im einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzept sollte zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen und den gerade in Pflegeheimen notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes eine fachliche und ethische Güter- und Interessenabwägung (Risikobewertung) in Bezug auf die Ermöglichung von Besuchen getroffen werden - insbesondere unter Berücksichtigung des durch SARS-CoV-2 ausgelösten lokalen Infektionsgeschehens.
Damit ist auch weiterhin eine Beschränkung auf höchstens einen Besucher pro Bewohner/Tag auf Basis dieser Risikobewertung durch dem Pflegeheim möglich.