Sehr geehrte Damen und Herren,
gerade ist uns folgende Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zugegangen:
Ein weiteres Erläuterungsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums war ebenso wie zwei neue Formulare beigelegt.
Es handelt sich hierbei um erstmalige bzw. neue Definitionen von „Enge Kontaktperson“, „Verdachtsfall“ und „Positiv getesteter Fall“ sowie um umfangreiche Ausführungen zu den Regeln und den Ausnahmen von „Isolation und Quarantäne“.
Für die Besuche von Angehörigen ist diese Allgemeinverfügung erst dann relevant, sobald ein Bewohner "Enge Kontaktperson" oder ein "Verdachtsfall" ist oder "Positiv auf Corona getestet" wurde.
Bei Interesse haben wir für Sie die Allgemeinverfügung und die dazugehörigen Erläuterungen verlinkt.
Dr. Markus Brückel
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit gestern gilt die neue Allgemeinverfügung des Landkreis Schweinfurt mit folgendem Passus:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer weiteren Person zulässig.
Nach heutiger Aussage Gesundheitsamtes ist dieser Passus zwingend wie folgt auszulegen:
- „Angehöriger des Hausstandes“ ist immer der Bewohner
- „Zusätzlich eine weitere Person“ ist immer der Besucher
Das heißt: Da wir dieser Auslegung folgen müssen, ist ab sofort wieder nur ein Besucher pro Bewohner zulässig!
Die Allgemeinverfügung ist vorerst befristet bis zum 10.05.2021.
Dr. Markus Brückel
Nachtrag:
Die Befristung wurde bis zum 10.05.2021 verlängert.
Nachtrag vom 29.03.2021:
Weitere Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege:
Durch die Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entfällt zwar die Beschränkung auf höchstens einen Besucher pro Bewohner pro Tag.
Hiervon aber unberührt bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde; bspw. durch das Landratsamt Schweinfurt.
Auch im einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzept sollte zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen und den gerade in Pflegeheimen notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes eine fachliche und ethische Güter- und Interessenabwägung (Risikobewertung) in Bezug auf die Ermöglichung von Besuchen getroffen werden - insbesondere unter Berücksichtigung des durch SARS-CoV-2 ausgelösten lokalen Infektionsgeschehens.
Damit ist auch weiterhin eine Beschränkung auf höchstens einen Besucher pro Bewohner/Tag auf Basis dieser Risikobewertung durch dem Pflegeheim möglich.
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit diesem Wochenende sind die sogenannten Antigen-Schnelltests (PoC) für jeden als Selbsttests zur Eigenanwendung im Supermarkt erhältlich.
Aufgrund dessen erreichte uns heute eine Nachricht vom Bayerischen Staatsministerium für Pflege und Gesundheit, in dem uns die vorgeschriebene Herangehensweise mit dem Umgang dieser selbst durchgeführten Antigen-Schnelltests geschildert wurde.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in gegenwärtiger Fassung darf jeder Bewohner von täglich höchstens einer Person besucht werden, die über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt und dieses auf Verlangen nachweisen muss. An dieser Regelung wird sich nach Stand der Dinge auch durch die ab Montag, 08.03.2021 geltenden 12. BayIfSMV nichts ändern.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat zum Stand 05.03.2021 für sieben Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien eine Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz erteilt ( https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html ).
Die Anzahl der Sonderzulassungen dürfte sich aufgrund weiterer beim BfArM vorliegender Anträge weiter erhöhen.
Bei diesen Tests handelt es sich um PoC-Antigen-Tests, im Gegensatz zur etablierten Fremdanwendung explizit um solche zur Eigenanwendung im Wege der Selbsttestung. Dem Vernehmen nach sollen derartige Tests bereits in Kürze in Verbrauchermärkten frei verkäuflich sein. Aus diesem Grund ist es denkbar, dass Besuchspersonen mit dem Ergebnis eines Tests zur Eigenanwendung Zutritt in vollstationäre Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung begehren.
Da sich hierbei die Frage einer Nachweisführung eines negativen Testergebnisses stellt, die nach der 11. BayIfSMV in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen muss, gilt folgende Verfahrensweise:
Personen, die zum Zwecke des Besuchs einer Bewohnerin bzw. eines Bewohners in einer vollstationären Einrichtung der Pflege und für Menschen mit Behinderung Zutritt in die Einrichtung erhalten wollen, sind dann abzuweisen, wenn sie mit einem bereits feststehenden Ergebnis eines Tests zur Eigenanwendung vorstellig werden. Hierbei ist nicht nachweisbar, ob das Probenmaterial von der Besuchsperson selbst stammt.
Soweit eine Besuchsperson aber einen originalverpackten selbst erworbenen Antigen-Test, der eine Sonderzulassung des BfArM besitzt, zum Zwecke des Zutritts in eine Einrichtung mit sich führt und diesen vor Ort in der Einrichtung an sich selbst vornimmt, kann durch die Einrichtung bei negativem Testergebnis ein Zutritt gestattet werden, wenn die Testabnahme unter Beobachtung durch das Einrichtungspersonal vorgenommen wird, so dass sich das Einrichtungspersonal vom Testergebnis überzeugen kann (4-Augen-Prinzip). Ein auf diese Weise erlangtes negatives Testergebnis steht einem schriftlichen oder elektronischen negativen Testergebnis i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 11. BayIfSMV gleich.
Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Meier
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Referat 43 - Qualitätsentwicklung und -sicherung, Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen
Heute hatten wir endlich unseren zweiten Impftag.
Während wir auf die Ankunft des Impfteams warteten, lief unser Tag genau wie beim letzten Mal ab: Die Mitarbeiter, die von zu Hause aus anreisten, wurden per Corona-Schnelltest getestet, um eine potenzielle Krankheis auszuschließen. Unsere diensthabenden Mitarbeiter bereits wie gewohnt vor Dienstantritt, gefolgt von unseren Bewohnern.
Um 11:30 Uhr war es dann so weit: Das Impfteam traf ein!
Wie beim letzten Mal wurden alle in den vorher vorbereiteten Räumen geimpft und anschließend zur halbstündigen Kontrollzeit - natürlich mit Abstand - versammelt, um auf potenzielle Nebenwirkungen beobachtet zu werden.
Nachdem alle die Impfung sehr gut vertragen haben, konnten wir dieses Mal noch zügiger als beim ersten Termin, nämlich nach nur 1,5 Stunden, das Impfteam verabschieden.
Auch wenn der Vollschutz erst nach frühestens 7 Tagen erreicht ist, sind wir sehr froh, dass alles so gut funktionierte und unsere Bewohner sowie Mitarbeiter geimpft werden konnten.
Vielen Dank noch einmal an alle, die uns in der Vor- und Nachbereitung beider Termine unterstützt haben!